Junger Wirtschaftsprüfer telefoniert mit der Versicherung.
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Vermögensschadenhaftpflicht Wirtschaftsprüfer*in

Vermögensschadenhaftpflicht

Alle Fakten auf einen Blick

Als Wirtschaftsprüfer*in tragen Sie eine große Verantwortung. Ihre Mandant*innen vertrauen auf Ihre Expertise zu komplexen Sachverhalten. Auch wenn Sie die Fragen und Probleme Ihrer Mandant*innen mit größter Sorgfalt behandeln, können immer Fehler passieren. Gerade im Bereich der Wirtschaftsprüfung können solche Fehler teure Folgen nach sich ziehen. Damit Sie solchen Situationen nicht schutzlos ausgeliefert sind, sind Wirtschaftsprüfer*innen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dazu verpflichtet, sich gegen Vermögensschäden abzusichern, die sich aus ihren beruflichen Tätigkeiten ergeben können.

Als Wirtschaftsprüfer*in müssen Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, die einen Betrag von mindestens einer Million Euro abdeckt. Wenn sich unter Ihren Mandant*innen auch Aktiengesellschaften befinden, beträgt die Deckungssumme sogar vier Millionen Euro.

Eine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer*in kann somit nur erfolgen, wenn zuvor eine Vermögenschadenhaftpflicht abgeschlossen wurde – so verlangt es §54 der WPO. Der Versicherungsschutz muss dann solange bestehen, wie die Wirtschaftsprüfer*innen in ihrem Beruf tätig sind.

Was ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wurde vor allem für jene Unternehmer*innen und Freiberufler*innen konzipiert, die andere Personen beraten oder deren Vermögensinteressen wahrnehmen. Das sind vor allem Personen in Kammerberufen wie Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder Notar*innen.

Eine Vermögenschadenshaftpflichtversicherung ist also eine Form der Berufshaftpflicht und bietet den Versicherungsnehmern umfassenden Schutz, wenn einer ihrer Mandant*innen, aufgrund Ihrer Beratung, einen sogenannten "echten Vermögensschaden" erleidet.“

"Echter Vermögensschaden"

Als echter oder reiner Vermögensschaden wird ein finanzieller Nachteil bzw. ein entgangener finanzieller Vorteil bezeichnet, der anderen Personen aufgrund von falscher oder unterlassener Beratung entsteht. Als Wirtschaftsprüfer*in haften Sie für Schäden, die Sie an Ihren Mandant*innen absichtlich verursachen.

Pflichtversicherungssumme

Jeder Sorgfalt und Kompetenz der Wirtschaftsprüfer*innen zum Trotz haben die Schäden mit Anspruchshöhen im ein- und zweistelligen Millionenbereich drastisch zugenommen. Das liegt vor allem an den immer komplexeren Fragestellungen, die Wirtschaftsprüfer*innen zu bewältigen haben und an der zunehmenden Internationalisierung im Prüfungswesen. Selbst große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nicht vor dieser Problematik gefeit.

Tritt ein Schadensfall ein, gilt die Versicherungssumme, die zu Beginn der beruflichen Laufbahn festgelegt wurde. Deshalb ist es wichtig, sich bei der Auswahl einer geeigneten Berufshaftpflicht vorher Gedanken über die Versicherungssumme zu machen. Generell gilt, dass die Versicherungssumme als Wirtschaftsprüfer*in mindestens eine Million Euro und wenn sich unter Ihren Mandant*innen Aktiengesellschaften befinden, sogar vier Millionen Euro betragen muss.

Die Eigenleistungen im Schadenfall

Im Falle eines echten Vermögenschadens erhalten Sie von Ihrer Versicherung die Summe, die Sie aufgrund eines richterlichen Urteils oder eines außergerichtlichen Vergleichs zu entrichten haben.

Je nach Versicherung haben Sie im Schadenfall eine andere Selbstbeteiligung zu bezahlen. Achten Sie also bei der Wahl einer geeigneten Vermögensschadenhaftpflicht für Wirtschaftsprüfer*innen unbedingt darauf, wie hoch die Eigenleistung ist!

Was kostet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Ihr Versicherungsbeitrag wird individuell berechnet und bemisst sich an verschiedenen Faktoren. Auch hinsichtlich der unterschiedlichen Anbieter von  Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen kann es zu preislichen Abweichungen kommen.

Folgende Faktoren haben Einfluss auf Ihren Beitrag:

  • die Höhe des Risikos, in Ihrem Unternehmen Schaden zuzufügen
  • die gewählte Deckungssumme
  • die festgelegte Selbstbeteiligung

Als Faustregel gilt: Je niedriger die gewählte Deckungssumme und je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist Ihr Beitrag. Achten Sie aber darauf, die Selbstbeteiligung nicht zu hoch anzusetzen, um sich nicht unnötig finanziell zu belasten.

Welche Schäden sind abgedeckt?

Das größte Berufsrisiko von Wirtschaftsprüfer*innen ist letztendlich das Zufügen eines echten Vermögensschadens. Das wird mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt.

Doch was passiert, wenn einer Ihrer Mandant*innen in Ihrer Kanzlei stolpert und dabei persönlichen Schaden nimmt oder Sie in den Räumlichkeiten Ihrer Mandat*innen aus Versehen etwas beschädigen? Deshalb sollten Sie auch darauf achten, ob in Ihrer Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer*innen auch Sach- und Personenschäden mitversichert sind.

Individuelle Absicherung mit der Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer*innen

Als Wirtschaftsprüfer*in sollten Sie unbedingt Ihre persönlichen Berufsrisiken absichern lassen. Sind Sie als Wirtschaftsprüfer*in für DAX- oder MDAX-Unternehmen tätig, führen Sie Due-Diligence- oder Prospekt-Prüfungen durch oder begleiten auch M&A-Transaktionen – machen Sie sich eine Liste mit all Ihren Tätigkeitsfeldern, die Sie absichern möchten und legen so Ihren individuellen Versicherungsschutz fest.

Schadensbeispiele, die die Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer*innen abdeckt:

Im Jahresabschluss eines Unternehmens übersieht ein Wirtschaftsprüfer, dass unfertige Erzeugnisse überbewertet wurden. Aufgrund seiner Bestätigung erhält die Firma einen Kredit von einer Bank und wird kurz danach zahlungsunfähig. Die Bank fordert, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Darlehen trägt. Hier springt die Berufshaftpflicht des Wirtschaftsprüfers ein.

Ein Wirtschaftsprüfer empfiehlt einem Unternehmen die Änderung der Rechtsform, übersieht dabei jedoch einen wesentlichen Aspekt. Das Unternehmen hat durch diese Änderungen mehr steuerliche Nach- als Vorteile und verlangt, dass der Wirtschaftsprüfer für den entstandenen Schaden aufkommt. Auch dies ist ein Fall für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Auch bei verunreinigten Unterlagen greift die Vermögensschadenhaftpflicht für Wirtschaftsprüfer ein. Zum Beispiel, wenn ein Wirtschaftsprüfer aus Versehen Flüssigkeiten auf beglaubigte Dokumente eines Mandanten kippt, die dadurch so stark verunreinigt wurden, dass sie unbrauchbar sind und sich durch die erneute Beglaubigung ein Vertragsabschluss verzögert.

Einer Ihrer Mitarbeiter kommt bei einem Sturz in Ihrem Büro zu schaden und muss operiert werden. Sofern in Ihrer Berufshaftpflicht auch Personenschäden abgesichert sind, werden auch die Behandlungskosten des Mitarbeiters von Ihrer Versicherung übernommen.

Wer benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Wenn Sie als Unternehmer*in oder Freiberufler*in beratende, begutachtende, prüfende, vollstreckende, verwaltende, beurkundende oder Aufsicht führende Tätigkeiten ausüben, brauchen Sie eine Vermögensschadenhaftpflicht. Dabei ist es unerheblich, ob Sie ein eigenes Unternehmen führen oder nur nebenberuflich tätig sind. Selbst wenn Sie ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, beispielsweise als Vereinsvorstand, haften Sie für Schäden, die Dritten durch Ihren Fehler entstehen.

Typische Berufsgruppen, die eine Vermögens­schaden­haftpflicht benötigen, sind zum Beispiel:

  • Buchhalter*in
  • Fotograf*in
  • Gutachter*in und Sachverständige*r
  • Hausverwalter*in
  • Immobilienmakler*in
  • IT-Dienstleister*in
  • Notar*in
  • Personalberater*in und -vermittler*in
  • Promoter*in
  • Rechtsanwalt und Rechtsanwältin
  • Steuerberater*in
  • Übersetzer*in
  • Unternehmensberater*in
  • Verein und Verband
  • Versicherungsmakler*in
  • Werbeagentur
  • Wirtschaftsprüfer*in
  • Sonstiger Bürobetrieb

Passende Anbieter im Überblick

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