§13b WPO
Neben dem Masterstudium nach §8a WPO gibt es auch noch Masterstudiengänge, die nach §13b der WPO anerkannt sind. Die Unterschiede sind oft nicht sehr groß, aber entscheidend für die Anerkennung der Prüfungsleistungen.
Denn während man beim Masterstudium nach §8a WPO als Bachelor auch fachfremde Studiengänge belegt haben kann, ist es für die Anerkennung von §13b WPO wichtig, dass der erste Hochschulabschluss einen BWL- oder Rechts-Schwerpunkt hatte. Ist der Masterstudiengang Ihrer Wahl nach Paragraph 13b der Wirtschaftsprüferordnung anerkannt, können gegebenenfalls die Bereiche „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und/oder „Wirtschaftsrecht“ auf das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden – dadurch verkürzt sich die Anzahl der Prüfungen im Examen.
Formales
Beim Masterstudiengang nach §13b WPO muss nach dem Studium erst eine mindestens vierjährige Praxisphase abgelegt werden, bevor das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt werden kann. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer kann in der Regel direkt nach dem Ablegen des WP-Examens erfolgen. Mittlerweile kann die Anerkennung nach §13b auch auf Bachelorstudiengänge erfolgen. Welche Studiengänge berechtigt sind, sehen Sie auf den jeweiligen Hochschulseiten, denn in der Regel werben die Hochschulen explizit mit diesem Vorteil.